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Lokale Vereine hoffen: Tombola und Kleinlotterien sollen möglich sein

Kleinlotterien wie Tombolas mit einer Verlosungssumme über 50’000 Franken sollen künftig auch bei lokalen Anlässen möglich sein und bei der Finanzierung der Veranstaltung helfen können. Das schlägt die vorberatende Kommission dem St.Galler Kantonsrat vor.

 

Die geltende kantonale St.Galler Geldspielgesetzgebung muss an das neue Bundesgesetz über Geldspiele und die zugehörigen interkantonalen Vereinbarungen angepasst werden. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat, auf den Entwurf der Regierung einzutreten und den Beitritt zu den Konkordaten zu genehmigen.

 

Die neue Bundesgesetzgebung im Bereich des Lotteriewesens erfordert Anpassungen bei der kantonalen Geldspielgesetzgebung und bei den zwei bestehenden Konkordaten. Die kantonale Geldspielgesetzgebung muss totalrevidiert werden. Den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) sowie zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) muss der Kantonsrat genehmigen.

 

Der Entwurf der Regierung zum kantonalen Geldspielgesetzgebung sieht vor, das geltende Verbot von Geschicklichkeits-Geldspielautomaten beizubehalten. Zudem sollen Vereine und gemeinnützige Stiftungen zukünftig für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung mit einer Verlosungssumme bis 50’000 Franken keine Bewilligung mehr benötigen. Bei übrigen Kleinlotterien und lokalen Sportwetten wird inhaltlich im Wesentlichen das bisherige Recht weitergeführt.

 

Unter dem Präsidium von Michael Götte, Tübach, behandelte die vorberatende Kommission die Vorlagen. Sie befürwortete den Beitritt zu den beiden Konkordaten und beriet den Entwurf der Regierung. Die Kommission setzte sich mit den neuen Regelungen des Geldspielrechts sowie den Risiken und Folgen der Spielsucht auseinander. Angesichts der Veränderung des heutigen Geldspielangebots hinterfragte die Kommission, ob es notwendig ist, am Verbot von automatisierten, interkantonalen oder online durchgeführten Geschicklichkeitsspielen festzuhalten. Nur noch vereinzelte Kantone kennen ein solches Verbot. Die Mehrheit der Kommission sprach sich deshalb für die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen aus, weil das Verbot aufgrund der heutigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen – namentlich der Verschiebung von suchtgefährdenden Glücksspielen ins Internet – nicht mehr angebracht sei. Eine Minderheit gewichtete den Schutz der Spielerinnen und Spieler höher und sprach sich für die Beibehaltung des Verbots aus.

 

Weiter beriet die vorberatende Kommission die Bewilligungspflicht von übrigen Kleinlotterien (z.B. Tombola mit Verlosungssumme über 50’000 Franken). Sie schlägt dem Kantonsrat vor, solche Kleinlotterien auch für die Finanzierung von Anlässen mit bloss lokaler Bedeutung zuzulassen. Das bisherige Recht setzte eine mindestens regionale Bedeutung des Anlasses voraus. Auch sollen an einer Örtlichkeit zehn Lottoveranstaltungen je Jahr durchführt werden. Die Regierung hatte eine Beschränkung auf vier Lottoveranstaltungen je Jahr vorgeschlagen. Für Räumlichkeiten des öffentlichen Gemeinwesens sind keine Beschränkungen vorgesehen.

 

Der Kantonsrat berät die Vorlagen in der kommenden Novembersession in erster Lesung und voraussichtlich in der Februarsession 2020 in zweiter Lesung.

 

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